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20.05.2008: Wechselmöglichkeiten in der PKV erfordern gründliche Beratung
Vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2009 werden einmalig alle privat Krankenversicherten die Möglichkeit haben, ihren Versicherer unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen zu wechseln - danach gibt es diese Chance nur noch mit Einschränkungen. Sie können dabei aber lediglich in den Basistarif des "neuen" Versicherungsunternehmens aufgenommen werden. Allerdings besteht faktisch die Möglichkeit, nur eine "juristische Sekunde" im Basistarif zu verweilen und dann direkt in einen leistungsstärkeren Tarif zu wechseln. Wie es in diesem Falle mit der Mitnahmemöglichkeit der Alterungsrückstellungen aussieht, ist zurzeit (noch) umstritten - doch dazu unten mehr. Diese Veränderungen, die auf die privaten Krankenversicherer zukommen, werfen bereits jetzt ihre Schatten voraus, wie ein Beitrag in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "Versicherungsmagazin" (Heft 5/2008, S. 18 - 22) aufzeigt.

Für den Vertrieb bedeutet dies vor allem, dass er seine Kunden umfassend über die neuen Alternativen und ihre Vor- und Nachteile informieren muss, wenn er sich nicht schadenersatzpflichtig machen will. So ist der Prozentsatz der Alterungsrückstellungen, die mitgenommen werden können, umso höher, je kürzer der Versicherte bei seinem bisherigen Unternehmen war und je niedriger der jetzige Tarif ist. Ein Teil der privaten Krankenversicherer vertritt die Auffassung, dass der Kunde bei einem Wechsel in einen höheren Tarif des neuen Unternehmens seine Alterungsrückstellungen im Basistarif zurücklassen muss und damit praktisch bei Null anfängt, mit der Konsequenz, dass dies im Alter zu einer Kostenexplosion führen könnte. Andere Unternehmen und auch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) halten dies für eine Fehlinterpretation des Gesetzes. Dort ist die Frage, wie bei einem solchen Tarifwechsel mit den Alterungsrückstellungen zu verfahren ist, nicht geregelt. Das BMG vertritt die Auffassung, das Gesetz müsse insoweit nach seiner Intention ausgelegt werden. Ziel des Gesetzes sei, einen für den Kunden möglichst nachteilsfreien Wechsel des privaten Krankenversicherers zu ermöglichen. Demnach müssten die Alterungsrückstellungen bei einem Anbieterwechsel nicht nur in den Basistarif, sondern auch in jeden anderen Tarif mitgenommen werden können, so das BMG.

Auf jeden Fall muss sich der Versicherte bei einem Wechsel des Krankenversicherers einer Gesundheitsprüfung unterziehen. Bei dem Basistarif dient dies lediglich dazu, die Risiken abzuschätzen, die das Versicherungsunternehmen eingeht - Zuschläge darf es im Basistarif nicht erheben. Will der Neukunde dagegen in einen leistungsstärkeren Tarif aufsteigen, gelten die üblichen Risikozuschläge oder Ausschlüsse. Dies könnte zu einer Gefährdung des Bestands insbesondere für Unternehmen führen, die hohe Prämien und viele alte und kranke Kunden haben. Wenn hier in größerem Umfang die jungen, gesunden Versicherten ihre Chance zu wechseln wahrnehmen, könnte das in letzter Konsequenz bedeuten, dass die verbleibenden Kunden alle in den Basistarif geschickt werden müssen - mit unübersehbaren juristischen Konsequenzen. Viele Versicherungsunternehmen haben deshalb längst den Kampf um die Kunden aufgenommen und werben mit günstigen Angeboten und vorzeitigen Gesundheitsprüfungen um wechselwillige Versicherte.

Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH (www.lexisnexis.de) zurück
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